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Tipps und Rechte bei Flugreisen

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Ob Venedig, Madagaskar oder Malediven – viele Urlaubsziele lassen sich nur mit dem Flieger erreichen. „Wer weit weg Sonne tanken oder Abenteuer erleben will und die durch einen Flug verursachten Treibhausgase ausgleichen möchte, kann durch eine CO2-Kompensationszahlung etwas für den Klimaschutz tun“, hat Elke Lange, Verbraucherzentrale NRW in Minden, einen patenten Rat gegen das schlechte Gewissen beim Fliegen.
Zum Ausgleich der eigenen mauen Ökobilanz können Flugpassagiere freiwillig einen Betrag in Klimaschutzprojekte leisten. Abwickeln beziehungsweise wiederherstellen lässt sich die persönliche Balance in einigen Reisebüros oder auch über die Portale der Klimaschutzagenturen.

Aber nicht nur in puncto Umwelt- und Klimaverträglichkeit verdient sich das Flugzeug als Reiseverkehrsmittel schlechte Noten. Überbuchte Maschinen oder annullierte Flüge sind weitere Gründe, die Reisenden den Ferienstart mit dem Flieger verleiden. Um den Urlaubsärger möglichst gering zu halten, liefert die Verbrauchzentrale NRW das passende rechtliche Rüstzeug für Flugreisen:

Überbuchung und Annullierung:
Wer wegen einer zu vollen Maschine oder eines gestrichenen Flugs nicht planmäßig abheben kann, bekommt den kompletten Flugpreis erstattet oder einen Ersatzflug angeboten. Darüber hinaus steht Kunden ein finanzieller Ausgleich zu. Dessen Höhe richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung. 250 Euro werden bei Flügen bis zu 1500 Kilometern erstattet. Die Hälfte – nämlich 125 Euro – gibt es, wenn Passagiere auf der gebuchten Strecke bis zu zwei Stunden später ankommen. Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder bei Starts zwischen 1500 und 3500 Kilometern außerhalb der EU zahlt die überbuchte Airline 400 Euro. 200 Euro weniger gibt’s bei einer Ankunft von bis zu drei Stunden später. Bei weiteren Entfernungen erstatten die Gesellschaften 600 Euro. Die Hälfte davon – 300 Euro – werden auf der Langstrecke gezahlt, wenn die Ankunft am Ziel nicht mehr als vier Stunden später erfolgt.

Sonderregeln bei gestrichenem Flug:
Allerdings gilt ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nicht in jedem Fall. Teilt die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher mit, dass der gebuchte Flug annulliert wird, kommt sie finanziell ungeschoren davon.
Flugreisende gehen bei späterer Unterrichtung ebenfalls leer aus, wenn ihnen die Fluggesellschaft eine zeitlich zumutbare Weiterbeförderung anbietet. Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall nicht verantwortlich ist, haben Reisende jedoch keinerlei Entschädigungsansprüche. Mit technischen Problemen können sich die Gesellschaften indes meist nicht herausreden.

Lange Wartezeit:
Bei langen Wartezeiten schreibt die EU den Airlines zudem vor, sich um das leibliche wie kommunikative Wohl ihrer Gäste zu kümmern. Dazu zählen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Telexschreiben, Faxe oder E- Mails. Wird eine Übernachtung fällig, muss die Airline kostenlos für ein Hotel und den nötigen Transfer sorgen. Akzeptieren Kunden einen Ersatzflug zu einem anderen Airport, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Kosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort zu übernehmen.

Verspätung:
Auch Verspätungen braucht der Fluggast nicht klaglos hinzunehmen. Verschiebt sich der Start je nach Flugstrecke um zwei bis mehr als vier Stunden, müssen die Airlines die Passagiere wie bei einer Überbuchung oder Annullierung kostenlos betreuen. Verzögert sich der Flug um mindestens fünf Stunden, können Kunden, denen die Lust auf den Flug vergangen ist, auf die komplette Rückzahlung des Ticketpreises pochen. Fluggästen steht bei immensen Verspätungen der gleiche finanzielle Ausgleich zu, den sie im Falle einer Annullierung verlangen können – und zwar dann, wenn ein Kunde sein Endziel erst drei oder mehr Stunden nach der von der Fluggesellschaft ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht und die Airline nicht nachweisen kann, dass sie für die verspätete Ankunft nicht verantwortlich ist.

Rechtlichen Rat in Sachen Urlaubsärger gibt’s in der Mindener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, Portastr. 9, Tel. 0571/38637901. (Text: Verbraucherzentrale)