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Ferienjob fürs Taschengeld – wo dürfen SchülerInnen arbeiten?

Ferienjob fürs Taschengeld – wo dürfen SchülerInnen arbeiten?

Sechs Wochen Sommerferien stehen vor der Tür. Viel Zeit sich zu erholen und nicht ans Lernen oder an Noten denken zu müssen, aber auch, um mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Aber Jugendliche dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben, denn sie sind noch in der Entwicklung und nicht so belastbar wie Erwachsene. Für viele Ferienjobber unter 18 gilt daher das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dabei ist folgendes zu beachten:

Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler das ganze Jahr über mit Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten wie Zeitungsaustragen, Babysitten oder Nachhilfe ausführen. Dabei gilt es, zeitliche Grenzen zu beachten: bis zu zwei Stunden täglich an bis zu fünf Werktagen in der Woche.

Ab 15 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler unter folgenden Voraussetzungen in den Schulferien beschäftigt werden: Soweit die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, darf das Beschäftigungsverhältnis vier Wochen mit bis zu fünf Arbeitstagen (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die vier Wochen können auf verschiedene Ferien verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen. Dabei sind die Pausenzeiten einzuhalten. Nach viereinhalb Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden beträgt die vorgeschriebene Pausenzeit mindestens 60 Minuten.

Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen nur in wenigen Fällen möglich, so zum Beispiel für das Hotel- und Gaststättengewerbe, für die Heil- und Pflegeberufe oder für Familienhaushalte. Generell sind nur einfache und für Jugendliche geeignete Jobs erlaubt. Das sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Geeignete Jobs sind unter anderem das Einsortieren von Waren in Regale, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, Telefondienste, das Austragen von Zeitungen und Werbematerial oder ähnliches. Akkordarbeit und gefährliche Jobs sind nicht erlaubt. Das wären etwa das Arbeiten an einer Kreissäge oder in Kühlhäusern oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Laugen oder Säuren.

Für die Schüler und Schülerinnen besteht, wie für alle Arbeitnehmer in Deutschland, Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Sie sind nicht nur während der Tätigkeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg zum Ferienjob gesetzlich unfallversichert. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und der Höhe der Bezahlung.

Weitere Informationen zum Thema „Jobben und noch keine 18? Was beim Ferienjob zu beachten ist“:

  • Die wichtigsten Informationen dazu hat die Arbeitsschutzverwaltung in Nordrhein-Westfalen im Flyer „Startklar für den Job“ zusammengestellt. Zum Flyer „Startklar für den Job – Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz“: www.mais.nrw/broschuerenservice

 

 

  • Bei Fragen zum Thema Unfallversicherung wenden sich Interessierte bitte an den Unfallversicherungsträger, dem das Unternehmen angehört.

 

  • Fragen zum Thema Jugendarbeitsschutz beantworten die Ansprechpartner vom Dezernat Betrieblicher Arbeitsschutz der Bezirksregierung Detmold. Sie sind erreichbar per Mail unter post56@bezreg-detmold.nrw.de.
(Text: Bezirksregierung Detmold | Foto: Archiv)

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