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Lohnsteuer-Freibeträge: Monatlich mehr netto in der Tasche

Ein Artikel aus unserem Blog Tipps für Verbraucher 

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Wer Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2020 berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort bei seinem Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. „Durch die Lohnsteuer-Ermäßigung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um eine Erstattung mit der Steuererklärung zu beantragen“, sagte Jochen Parth, stellv. Leiter des Finanzamts Minden.

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„Dadurch, dass der Arbeitgeber den Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöht sich dann das monatliche Nettoeinkommen. Allerdings fällt in diesem Fall auch die spätere Erstattung geringer aus.“

Um sicherzustellen, dass die Lohnsteuer-Ermäßigung gleich ab Jahresbeginn berücksichtigt wird, ist der Antrag bis zum 31. Januar 2020 einzureichen. Wird der Antrag danach gestellt, kann die Ermäßigung erst im darauffolgenden Monat berücksichtigt werden. Ein Besuch beim Finanzamt ist dabei nicht zwingend notwendig. Der Antrag kann per Post gestellt werden. Die dafür erforderlichen Formulare sind nicht nur im Finanzamt, sondern auch unter www.finanzverwaltung.nrw.de erhältlich.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. „Sie müssen also nicht mehr jedes Jahr aktiv werden“, so Parth. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags.

Übrigens: Wer für das laufende Jahr bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2019 nachholen.

Für den Hintergrund: Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vom Finanzamt auf Antrag ein Freibetrag gewährt, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen. Auf Antrag werden im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Freibeträge sowie alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Daten (wie zum Beispiel Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religion) werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt.

(Text: Finanzamt Minden, Symbolfoto: Archiv)

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