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3.000 Mindener ohne gültiges Ausweisdokument

Minden -

In Minden gibt es rund 3.000 Einwohner*innen, die derzeit kein gültiges Ausweisdokument besitzen. Das hat jetzt das Bürgerbüro der Stadt bei einer Auswertung festgestellt. Da es in der Bundesrepublik Deutschland für alle Menschen ab dem 16. Lebensjahr die gesetzliche Pflicht gibt, einen Personalausweis oder einen Reisepass als Nachweis der Identität zu besitzen, „stellt die Tatsache, dass wenn kein gültiges Dokument vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit dar“, klärt Daniel Schollmeyer, Leiter des Bereiches Bürgerdienste auf.   Den „säumigen“ Bürgerinnen und Bürger wird nach Erhalt eines Schreibens, das in den kommenden Wochen an alle Betroffenen herausgeht, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dieser Pflicht ohne Bußgeld nachzukommen, so Schollmeyer. Die ersten 300 Schreiben sind am heutigen Donnerstag (31. Oktober) bereits versandt worden. Nach und nach sollen alle 3.000 Einwohner*innen den Hinweis auf das abgelaufene Ausweisdokument erhalten.   Die Ausweispflicht regelt, dass Bundesbürger*innen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen müssen. „Besitzen heißt allerdings nicht, dass man den Personalausweis oder den Reisepass in der Öffentlichkeit immer bei sich tragen muss“, erläutert Schollmeyer. Dennoch muss eines der beiden Dokumente zwingend gültig sein. Der Führerschein sei – wie oft angenommen - kein anerkannter Nachweis zur Identität, macht der Bereichsleiter deutlich.  In Minden gibt es knapp 60.000 Personen, die einen Ausweis haben müssen. Diese Pflicht gelte nur für Staatsbürger*innen der Bundesrepublik Deutschland. Das Bürgerbüro prüfe in regelmäßigen Abständen, wer nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ist und gebe auch Hinweise. Nun gab es aber aktuell eine komplette Erfassung und die Erkenntnis, dass es „überraschend viele sind“, die nun angeschrieben werden. „Damit nicht alle auf einmal ins Bürgerbüro (Großer Domhof 2) kommen, erfolgt die Benachrichtigung schrittweise“, so Schollmeyer. Das Bürgerbüro sei darauf eingerichtet und rechnet nicht mit allzulangen Wartezeiten.  In dem Schreiben werden die Bürger*innen gebeten, einen neuen Personalausweis oder Reisepass persönlich im Bürgerbüro der Stadt Minden zu beantragen. Dazu müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden: das Schreiben, der abgelaufene Personalausweis/Reisepass und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild - alternativ kann dieses vor Ort im Bürgerbüro erstellt werden. Die Gebühr für einen neuen Personalausweis beträgt 28,80 Euro und für einen neuen Reisepass 60 Euro. Dieses Geld muss entweder in bar mitgebracht oder es kann am Automaten auch mit EC-Karte/Kreditkarte gezahlt werden.  Wer der Pflicht, einen neuen Ausweis zu beantragen, in der angegebenen Frist nicht nachkommt, muss ein Bußgeld zahlen. In den ersten 14 Tagen nach Fristablauf wird ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro festgelegt. Erfolgt die Beantragung noch später oder gar nicht, wird ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Im 1. bis 6. Monat nach Ablauf der Gültigkeitsfrist müssen 60 Euro gezahlt werden, bei zwei Jahren sind dieses schon 200 Euro und im Höchstfall (über 60 Monate) 750 Euro - jeweils zuzüglich Gebühren und Auslagen. Schollmeyer rät daher allen Betroffenen, das Angebot der Stadt wahrzunehmen und den neuen Ausweis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu beantragen.  Bei Fragen können die Mitarbeiter*innen unter der Durchwahl 0571 89-880 zu den Öffnungszeiten angerufen werden. Das Bürgerbüro ist geöffnet: Montag von 7 Uhr bis 17 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr.  Weitere Infos Für Deutsche besteht nach § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass (als Alternative gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG) besitzt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und für Waffenträger.   Bürger jener Staaten, in denen das Freizügigkeitsabkommen der EU gilt (d. h. der Europäischen Union einschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums wie auch der Schweiz), müssen nach § 8 des Freizügigkeitsgesetzes/EU während ihres Aufenthaltes einen Pass oder anerkannten Passersatz besitzen und diesen bei der Einreise in die Bundesrepublik mitführen, um ihn beim Grenzübertritt auf Verlangen vorzeigen zu können.  Für alle anderen Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht nach § 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Passpflicht.

In Minden gibt es rund 3.000 Einwohner, die derzeit kein gültiges Ausweisdokument besitzen. Das hat jetzt das Bürgerbüro der Stadt bei einer Auswertung festgestellt. Da es in der Bundesrepublik Deutschland für alle Menschen ab dem 16. Lebensjahr die gesetzliche Pflicht gibt, einen Personalausweis oder einen Reisepass als Nachweis der Identität zu besitzen, „stellt die Tatsache, dass wenn kein gültiges Dokument vorliegt, eine Ordnungswidrigkeit dar“, klärt Daniel Schollmeyer, Leiter des Bereiches Bürgerdienste auf.

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Den „säumigen“ Bürgerinnen und Bürgern wird nach Erhalt eines Schreibens, das in den kommenden Wochen an alle Betroffenen herausgeht, eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dieser Pflicht ohne Bußgeld nachzukommen, so Schollmeyer. Die ersten 300 Schreiben sind am Donnerstag (31. Oktober) bereits versandt worden. Nach und nach sollen alle 3.000 Einwohner den Hinweis auf das abgelaufene Ausweisdokument erhalten.

Die Ausweispflicht regelt, dass Bundesbürger einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen müssen. „Besitzen heißt allerdings nicht, dass man den Personalausweis oder den Reisepass in der Öffentlichkeit immer bei sich tragen muss“, erläutert Schollmeyer. Dennoch muss eines der beiden Dokumente zwingend gültig sein. Der Führerschein sei – wie oft angenommen - kein anerkannter Nachweis zur Identität, macht der Bereichsleiter deutlich.

In Minden gibt es knapp 60.000 Personen, die einen Ausweis haben müssen. Diese Pflicht gelte nur für Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Das Bürgerbüro prüfe in regelmäßigen Abständen, wer nicht im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ist und gebe auch Hinweise. Nun gab es aber aktuell eine komplette Erfassung und die Erkenntnis, dass es „überraschend viele sind“, die nun angeschrieben werden. „Damit nicht alle auf einmal ins Bürgerbüro (Großer Domhof 2) kommen, erfolgt die Benachrichtigung schrittweise“, so Schollmeyer. Das Bürgerbüro sei darauf eingerichtet und rechnet nicht mit allzulangen Wartezeiten.

In dem Schreiben werden die Bürger gebeten, einen neuen Personalausweis oder Reisepass persönlich im Bürgerbüro der Stadt Minden zu beantragen. Dazu müssen folgende Unterlagen mitgebracht werden: das Schreiben, der abgelaufene Personalausweis/Reisepass und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild - alternativ kann dieses vor Ort im Bürgerbüro erstellt werden. Die Gebühr für einen neuen Personalausweis beträgt 28,80 Euro und für einen neuen Reisepass 60 Euro. Dieses Geld muss entweder in bar mitgebracht oder es kann am Automaten auch mit EC-Karte/Kreditkarte gezahlt werden.

Wer der Pflicht, einen neuen Ausweis zu beantragen, in der angegebenen Frist nicht nachkommt, muss ein Bußgeld zahlen. In den ersten 14 Tagen nach Fristablauf wird ein Verwarngeld in Höhe von 30 Euro festgelegt. Erfolgt die Beantragung noch später oder gar nicht, wird ein Bußgeldverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet. Im 1. bis 6. Monat nach Ablauf der Gültigkeitsfrist müssen 60 Euro gezahlt werden, bei zwei Jahren sind dieses schon 200 Euro und im Höchstfall (über 60 Monate) 750 Euro - jeweils zuzüglich Gebühren und Auslagen. Schollmeyer rät daher allen Betroffenen, das Angebot der Stadt wahrzunehmen und den neuen Ausweis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu beantragen.

Bei Fragen können die Mitarbeiter unter der Durchwahl 0571 89-880 zu den Öffnungszeiten angerufen werden. Das Bürgerbüro ist geöffnet: Montag von 7 Uhr bis 17 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr und von 14 bis 18 Uhr.

Weitere Infos
Für Deutsche besteht nach § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass (als Alternative gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG) besitzt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 3.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und für Waffenträger.

Bürger jener Staaten, in denen das Freizügigkeitsabkommen der EU gilt (d. h. der Europäischen Union einschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums wie auch der Schweiz), müssen nach § 8 des Freizügigkeitsgesetzes/EU während ihres Aufenthaltes einen Pass oder anerkannten Passersatz besitzen und diesen bei der Einreise in die Bundesrepublik mitführen, um ihn beim Grenzübertritt auf Verlangen vorzeigen zu können.

Für alle anderen Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht nach § 3 des Aufenthaltsgesetzes eine Passpflicht. 

(Text und Foto: Stadt Minden)

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