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Asylklage eines syrischen Staatsangeho?rigen erfolglos

Minden -

Asylklage eines syrischen Staatsangeho?rigen erfolglos

Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klage eines syrischen Staatsangeho?rigen auf die Zuerkennung der Flu?chtlingseigenschaft abgewiesen.

Der Kla?ger hatte sein Heimatland im September 2015 wegen des in Syrien herrschenden Bu?rgerkriegs verlassen und um Asyl nachgesucht. Seitens des Bundesamtes fu?r Migration und Flu?chtlinge war ihm wegen der dortigen Bu?rgerkriegsverha?ltnisse der sog. subsidia?re Schutz zugebilligt worden.

Nach Auffassung der 1. Kammer fehlen hinreichende Anhaltspunkte fu?r die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Auseise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet wu?rden. Das aber sei Voraussetzung fu?r die vom Kla?ger begehrte Aufstockung seines Flu?chtlingsschutzes.

Die Zuerkennung der Flu?chtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausla?nder sich aus begru?ndeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalita?t, politischen U?berzeugung oder Zugeho?rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet.

Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zuru?ckgefu?hrte Personen bei ihrer Einreise u?ber den Flughafen Damaskus in der Regel zuna?chst durch die Geheimdienste u?ber ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Befragungen u?ber mehrere Stunden hinziehen ko?nnen. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flu?chtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verho?rmethoden verbundene Gefahr knu?pfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und fu?hre deshalb nur auf den dem Kla?ger bereits zuerkannten subsidia?ren Schutz.

Das Urteil ist noch nicht rechtskra?ftig.

(Text: Verwaltungsgericht Minden | Foto: Archiv)

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