Kreis weist auf Anzeigepflicht für das Servicewohnen hin
Minden-Lübbecke -
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Alle Anbieterinnen und Anbieter von Wohn- und Betreuungsangeboten für alte und pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung müssen sich bei der zuständigen Behörde anmelden. Diese Anzeigepflicht gilt seit einer Gesetzesänderung auch für das Servicewohnen, also für Wohnangebote, bei denen nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch besondere Unterstützungsangebote überlassen werden. „Vielen Anbietern im Bereich Servicewohnen scheint noch gar nicht bekannt zu sein, dass es diese Meldepflicht gibt“, sagt Wolfgang Backs, Leiter des Sozialamtes des Kreises Minden-Lübbecke. „Deshalb wollen wir Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter des Servicewohnens darauf hinweisen, dass sie uns ihre Daten zukommen lassen müssen.“ Zuständig für den Kreis Minden-Lübbecke ist die sogenannte WTG (Wohn- und Teilhabegesetz) –Behörde, ehemals Heimaufsicht, die zum Sozialamt gehört.
Um die Erfüllung der Anzeige- und Meldepflichten so einfach wie möglich zu machen, wurde das Verfahren PfAD.wtg entwickelt. PfAD.wtg ist eine internetgestützte, elektronische Datenbank, die alle erforderlichen Angaben zur behördlichen Qualitätssicherung aller Leistungsangebote in Nordrhein-Westfalen erfassen soll. Dabei steht PfAD für Pflege und Alter Datenbank, wtg nimmt Bezug auf die gesetzliche Grundlage, das Wohn- und Teilhabegesetz.
Die Meldung über die Datenbank PfAD.wtg läuft über www.minden-luebbecke.de. Hier steht unter „Service/Soziales/Heimaufsicht- Aktuelles“ ein Informationsschreiben für die Erstregistrierung. Wer nicht über einen Internetzugang verfügt, kann dieses Informationsschreiben unter Tel.: 0571 807-23661 anfordern.
Das WTG regelt die Qualitätsanforderungen, die Anbieterinnen und Anbieter von Pflege- und Betreuungsleistungen oder der damit zusammenhängenden Überlassung von Wohnraum erfüllen müssen. Das WTG dient vor allem dem Schutz von alten und pflegebedürftigen Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese Menschen sind besonders schutzbedürftig, weil sie sich oft nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können und daher besonders von anderen abhängig sind.
Das WTG wurde im Jahr 2014 umfassend geändert. Durch diese Änderung fallen jetzt auch Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter unter das WTG, die vorher solche Anforderungen nicht erfüllen mussten. Zum Beispiel wurden auch Anbieterinnen und Anbieter von ambulanten Betreuungsleistungen oder von Einrichtungen des betreuten Wohnens (im Gesetz Servicewohnen genannt) neu in das WTG aufgenommen.
(Text: Kreis Minden-Lübbecke, Foto: Archiv)
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