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Ordnungsbehörde informiert - Wann darf der Rasen gemäht werden?

Minden -

Ordnungsbehörde informiert - Wann darf der Rasen gemäht werden?

Bei schönem Wetter wird die freie Zeit gerne draußen verbracht. Besonders erholsam ist das im eigenen Garten – wenn da bloß nicht die Gartenpflege wäre. Zum Glück unterstützen motorisierte Maschinen beim Rasenmähen, Heckenschneiden und vielen anderen Gartenarbeiten. All diese Geräte haben eines gemeinsam – ihr Gebrauch ist mit besonderer Lärmentwicklung verbunden. Die Ordnungsbehörde der Stadt Minden informiert aus diesem Grund über die bestehenden Regelungen zur Einhaltung der Mittagsruhe.

Demnach dürfen motorisierte Rasenmäher, Heckenscheren und andere Geräte nur werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Der Betrieb von noch lärmintensiveren Geräten wie z.B. Laubbläsern, Freischneidern und Grastrimmern oder Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, ist auf die Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr beschränkt. Nur besonders geräuscharme Geräte und Maschinen, die mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind, dürfen werktags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden. Für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie bei Lärmimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe gelten keine eingeschränkten Zeiten.

Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich dabei jedoch immer nach dem Einzelfall. Ferner appelliert die Ordnungsbehörde an eine gute nachbarschaftliche Beziehung. Wird das Gartengerät selber bedient, so wird der Lärm meist als nicht so lärmintensiv und störend wahrgenommen. Anders empfinden das eventuell die Nachbarn. Die Ordnungsbehörde bittet daher darum, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und ruhestörende Gartenarbeiten auf die erlaubten Zeiten zu beschränken.

Wer die Regelungen bezüglich des Lärms nachlesen möchte, findet diese in der bestehenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Minden vom 17.03.2011 unter Paragraph 12. Die ordnungsbehördliche Verordnung ist auf der Internetseite www.minden.de einzusehen. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörde Herr Donnecker oder Frau Möller 0571/89-425 oder 89-417 zur Verfügung.

(Text: Stadt Minden | Symbolfoto: Archiv)

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