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Reformationstag: Brötchen- und Blumenverkauf erlaubt

Minden-Lübbecke -

Reformationstag: Brötchen- und Blumenverkauf erlaubt

Geschäfte, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen am Reformationstag, 31. Oktober, für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Das regelt das Ladenöffnungsgesetz NRW. Diese Vorschrift greift auch am darauf folgenden Allerheiligentag.

Der Landtag Nordrhein-Westfalens hatte im Jahr 2015 entschieden, den 500. Reformationstag am 31. Oktober dieses Jahres einmalig zu einem Feiertag zu erklären. Damit gelten die Regelungen des Landesladenöffnungsgesetzes. Am Reformationstag dürfen demnach nur Geschäfte öffnen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Jedoch dürfen nur Waren des Kernsortiments und eines begrenzten Randsortiments verkauft werden.

Außerdem ist es erlaubt, Besucher von Museen, Sport- und Kulturveranstaltungen im Umfeld der Veranstaltung zu verpflegen. Auch Hofläden landwirtschaftlicher Betriebe dürfen an diesem Tag für fünf Stunden öffnen und ihre selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte verkaufen.

Die zuständigen Ordnungsbehörden vor Ort können darüber hinaus den Reformationstag als verkaufsoffenen Feiertag freigeben. Sie regeln, welche Sortimente verkauft und wo Geschäfte geöffnet werden dürfen.

Allerheiligen, 1. November, ist ein so genannter stiller Feiertag. Es gilt ein engeres Arbeits- und Veranstaltungsverbot als für andere Sonn- und Feiertage. Von 5 bis 18 Uhr sind zum Beispiel Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Volksfeste und alle andere öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, verboten. Nicht zulässig ist ebenso die Freigabe als verkaufsoffener Feiertag. Geschäfte mit dem Kernsortiment Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren dürfen jedoch für fünf Stunden öffnen. Wie bereits am Reformationstag zuvor, dürfen jedoch nur Waren des Kernsortiments und eines begrenzten Randsortiments verkauft werden.

Hintergrund

Mit dem „Gesetz über die Bestimmung des 31. Oktober 2017 als 500. Jahrestag der Reformation zum Feiertag in Nordrhein-Westfalen“ wird dieser Tag zum einmaligen Feiertag im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage NRW erklärt. Es finden die feiertagsrechtlichen Bundes- und Landesregelungen auf diesen Tag Anwendung.

Dieser Tag unterliegt damit den gesetzlichen Vorschriften zum Feiertagsschutz, beispielsweise dem allgemeinen Arbeitsverbot.

(Text: Bezirksregierung Detmold | Symbolfoto: Archiv)

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