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Regelungen zum Entzünden von Osterfeuern im Landschaftsschutzgebiet

Minden-Lübbecke -

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Vielen Menschen ist gar nicht bekannt, dass sie im Landschaftsschutzgebiet eigentlich keine Osterfeuer anzünden dürfen. Bei kleineren Einzelfeuern ist hier in der Vergangenheit nie jemand eingeschritten. In vielen Städten und Gemeinden ist das Entzünden von Osterfeuern ohnehin durch eine Ortssatzung reglementiert. In den Corona-Jahren ist jetzt ein Trend zu vielen kleineren Feuern in vertrauter Runde hinzugekommen. Gleichzeitig nutzen immer mehr Menschen das gemeinschaftliche Osterfeuer, um einfach ihren eigenen Grünschnitt illegal zu entsorgen. Mittlerweile gibt es im Kreisgebiet weit über 1000 bekannte Feuerstellen und noch weit mehr kleine. Durch diese Entwicklung werden Osterfeuer zunehmend zu einer Belastung für Tier und Natur: Die teils mächtigen Feuer bedeuten eine hohe Rauchbelastung, die bei vielen Tierarten Fluchtreflexe auslöst. Wenn Brutvögel ihre Nester zu lange verlassen, kühlt die junge Brut im noch zeitigen Frühjahr sehr schnell aus und überlebt nicht. Hase, Igel, Vögel und andere kleine Tiere kostet die Flucht vor dem Feuer Energie – und das bei einem zu dieser Zeit noch nicht sehr großen Nahrungsangebot. Für diese Tiere können Osterfeuer schnell zur Überlebensfrage führen.

„Wir wollen niemandem die Freude an einem Osterfeuer nehmen“, erklärt Sönke Tielbürger, Leiter der unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt des Kreises. „Wir sehen aber mittlerweile, dass wir einen Weg finden müssen, damit der schöne gemeinsame Abend am Osterfeuer keine gravierenden Schäden nach sich zieht. Denn eigentlich ist es ja ohnehin in den meisten Landschaftsschutzgebieten des Kreises verboten, Feuer zu entzünden.“ Ab diesem Jahr erteilt der Kreis gerne unkompliziert und kostenfrei Ausnahmegenehmigungen bei größeren Veranstaltungen, wenn sie von Vereinen, Freiwilligen Feuerwehren oder Kirchen beantragt werden und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Auch eine gesamte Einwohnerschaft eines Ortsteils oder Bezirks darf Veranstalter*in eines Osterfeuers sein. „Damit sind alle auch rechtlich auf der sicheren Seite“, sagt Sönke Tielbürger. „Denn das Naturschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit einer Befreiung vom Verbot, wenn es ein überwiegendes öffentliches Interesse gibt und die Abweichung vom eigentlichen Verbot mit Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist – für zahlreiche kleine Einzelfeuer an unterschiedlichen Stellen wäre dies nicht der Fall.“ Hier die Voraussetzungen für die Befreiung vom Verbot des Feuermachens im Landschaftsschutzgebiet im Überblick: Die Feuerstelle muss einen Abstand von mindestens 50 Metern zu Waldflächen, Feldgehölzen und Hecken sowie und zu bereits besetzten Storchennestern einhalten. Es darf nur laubfreier, trockener Gehölzschnitt oder naturbelassenes Holz verbrannt werden, um die Rauchentwicklung und den Ausstoß von Feinstaub und Kohlenmonoxid so gering wie möglich zu halten. Außerdem muss der Holzhaufen zum Schutz der Tiere kurz vor dem Anzünden umgeschichtet werden, damit Vögel, Igel, Hasen, Kaninchen und andere Kleintiere rechtzeitig fliehen können.

Die Anträge können vor Ostern – möglichst bis zum 12.03.2024 – formlos schriftlich (z.B. als E-Mail) bei den folgend genannten zuständigen Ansprechpersonen der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden:

Hille, Hüllhorst und Lübbecke: Carola Fürste

Espelkamp: Rainer Gunia

Bad Oeynhausen: Herbert Hofschild

Minden: Wiebke Säuberlich

Petershagen: Manuela Grube

Porta Westfalica: Dr. Julia Binkenstein

Preußisch Oldendorf und Stemwede: Kerstin Meyer

Rahden: Katharina Herzog

Die Ansprechpartner stehen auch im Internet unter: https://www.minden-luebbecke.de/index.php?La=1&object=tx,2832.5548.1&kuo=2&sub=0

Wer sich informieren möchte, ob ein geplantes Osterfeuer im Landschaftsschutzgebiet liegt, kann sich im Geoportal des Kreises auf www.minden-luebbecke.de informieren. Bei Rückfragen helfen die Mitarbeiter*innen der Unteren Naturschutzbehörde gerne weiter.

WICHTIGER HINWEIS: Alle beabsichtigten Osterfeuer, auch solche außerhalb der Schutzgebiete, müssen bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Kommune frühzeitig angezeigt werden.

Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv

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