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Schöffenwahl 2018 – Bewerbungsphase läuft

Bad Oeynhausen -

Schöffenwahl 2018 – Bewerbungsphase läuft

Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Für die Schöffengerichte beim Amtsgericht Herford und für die Strafkammern beim Landgericht Bielefeld werden auch aus Bad Oeynhausen zahlreiche Frauen und Männer gesucht, die bereit sind als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen mitzuwirken.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Bad Oeynhausen wohnen. Am 1. Januar 2019 müssen sie mindestens 25 und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.

Jetzt bewerben - Bewerbungsschluss: 9. Februar 2018

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bewerben sich bitte bis zum 9. Februar 2018 bei der Stadt Bad Oeynhausen, Stabsbereich IV – Recht -, Bahnhofstraße 47, 32545 Bad Oeynhausen.

Interessenten für das Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bitte ebenfalls bis zum 9. Februar 2018 an das Jugendamt der Stadt Bad Oeynhausen, über Stabsbereich IV – Recht –, Bahnhofstraße 47, 32545 Bad Oeynhausen
Bewerbungsformulare können von der Internetseite der Stadt Bad Oeynhausen „www.badoeynhausen.de“ oder „www.schoeffenwahl.de“ heruntergeladen werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 05731 14-5004.

(Text: Stadt Bad Oeynhausen | Foto: Archiv)

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