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Auswirkungen der Geflügelpest für den Kreis Minden-Lübbecke

Minden-Lübbecke -

Am 28. Februar 2026 wurde in einem geflügelhaltenden Betrieb auf dem Gebiet der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg) der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Schaumburg wurden daraufhin eine Schutz- sowie eine Überwachungszone (3 km bzw. 10 km um den Ausbruchsbetrieb) eingerichtet.

Am 28. Februar 2026 wurde in einem geflügelhaltenden Betrieb auf dem Gebiet der Stadt Bückeburg (Landkreis Schaumburg) der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Durch das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Landkreises Schaumburg wurden daraufhin eine Schutz- sowie eine Überwachungszone (3 km bzw. 10 km um den Ausbruchsbetrieb) eingerichtet. Hiervon ist auch der Kreis Minden-Lübbecke betroffen. Mit Allgemeinverfügung vom 2. März 2026 wurden die entsprechenden Zonen festgelegt. Innerhalb der Zonen gelten verschiedene Einschränkungen für Geflügelhalter. So gilt unter anderem ein Verbringungsverbot von lebendem Geflügel sowie tierischen Produkten von Geflügel.

Aufstallungspflicht in der Schutz- und Überwachungszone

Innerhalb der Schutz- und Überwachungszone gilt für Geflügel eine Aufstallungspflicht. Dies bedeutet, dass gehaltenes Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten sind, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Tauben.

Empfehlung der Aufstallung auch außerhalb der Schutz- und Überwachungszone

Geflügelhaltern außerhalb der Schutz- und Überwachungszone wird zum Schutz ihres Geflügels empfohlen, dieses ebenfalls aufzustallen. Durch den aktuellen Vogelzug besteht ein erhöhtes Risiko zur Einschleppung der Geflügelpest in den eigenen Geflügelbestand. Es werden aktuell wieder vermehrt Ausbrüche der Geflügelpest sowohl bei gehaltenem als auch bei wildlebendem Geflügel beobachtet. Auch im Kreis Minden-Lübbecke wurde seit Anfang des Jahres der Geflügelpestvirus bei einzelnen krank oder tot aufgefundenen Kormoranen und Bussarden nachgewiesen. Das Risiko des Eintrags von Geflügelpestviren in Hausgeflügelbestände durch direkten oder indirekten Kontakt zu Wildvögeln wird vom Friedrich-Löffler-Institut, dem Referenzlabor für Tierseuchen, weiterhin als hoch eingestuft.

Impfung gegen die Geflügelpest

Nach Änderung des EU-Rechts aus dem Jahr 2025 ist es nun den Mitgliedstaaten möglich Gesetze zu erlassen, um eine prophylaktische Impfung gegen Geflügelpest zu ermöglichen. An einem solchen Gesetz wird in Deutschland zurzeit gearbeitet. Bis das Gesetz in Kraft tritt, bleibt die Impfung gegen Geflügelpest weiterhin verboten. Die aktuell vorfügbaren Impfstoffe bieten keinen ausreichenden Schutz gegen eine Infektion mit Geflügelpestviren. Deshalb wären weiterhin auch nach einer Impfung bei einem Nachweis von Geflügelpestvirus in einem Geflügelbestand tierseuchenrechtliche Maßnahmen erforderlich.

Allgemein

Sollte eine Geflügelhaltung bislang nicht bei der Tierseuchenkasse NRW registriert sein, muss die Anmeldung dort dringend nachgeholt werden. Nur so ist zu gewährleisten, dass eine effektive Seuchenbekämpfung im Interesse von Mensch und Tier durchgeführt werden kann.

Weitere Informationen zum Thema, Ansprechpartner sowie die entsprechenden Dokumente und Anmeldeformulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke unter der Rubrik „Tiere und Lebensmittel, Tiergesundheit, Geflügel“.

Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Foto: Archiv

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