Corona in Minden - Was ist erlaubt und was nicht?
Minden -
Die Stadt Minden hat am Dienstag, 24. März, ihre Allgemeinverfügung über kontaktreduzierende Maßnahmen und das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 neu gefasst und hierbei die Regelungen der Rechtsverordnung der Landesregierung NRW zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 übernommen.
Zudem berücksichtigt die städtische Allgemeinverfügung daneben ergänzend die nicht von der Rechtsverordnung erfassten Vorgaben aus den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie der interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren vom 17. März 2020 und zu arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahmen vom 18. März 2020.
Die Stadt Minden hat sich auch nach Inkrafttreten der vorbezeichneten Rechtsverordnung der Landesregierung zur Beibehaltung des Instrumentariums der Allgemeinverfügung entschieden, da auf diesem Wege zur besseren Übersicht für die Bürgerinnen und Bürger ein einheitliches Regelwerk im Stadtgebiet existiert, das die unterschiedlichen Vorgaben der Landesregierung zusammenfasst und umsetzt sowie weitergehende Erläuterungen und Klarstellungen beinhaltet. Zudem gewährleistet die Allgemeinverfügung die rechtliche Grundlage für ein schnelleres und effizienteres behördliches Einschreiten als Reaktion auf mögliche und festgestellte Verstöße gegen die unterschiedlichen Anordnungen.
Was kostet ein Verstoß? Hier erfahrt Ihr es!
Was ist nun verboten, was ist weiter erlaubt? Eine gute Übersicht bietet hier eine neue Gegenüberstellung der Ordnungsbehörde der Stadt Minden:
(Text: Stadt Minden, Grafik: Stadt Minden, Foto: Hallo Minden)
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