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Corona-Regeln ändern sich - so geht es weiter

Minden-Lübbecke -

Ab dem 2. November gelten an den Schulen in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen

Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in Offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.

Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.

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Quarantäneregeln in Schulen, wenn ab dem 2.11. die Maskenpflicht am Sitzplatz wegfällt

Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie den unmittelbaren Sitznachbarn beschränkt. Vorausgesetzt, dass alle Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten worden sind. Weiterhin gilt, dass das Gesundheitsamt des Kreises nach den aktuell gültigen Vorgaben des RKI über Quarantänemaßnahmen entscheidet und hierzu stets die Situation der jeweiligen einzelnen Fälle für die Entscheidung zugrunde legt.

Lohnfortzahlung bei Infektionen/Quarantäne von ungeimpften Personen

Erwerbstätige Personen, die bislang nicht geimpft sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Entschädigung (Verdienstausfall), sollten sie in Quarantäne müssen. Dies gilt auch für Infizierte. Unabhängig davon ist die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Dafür benötigen die erkrankten Arbeitnehmer die Krankschreibung ihres Hausarztes bzw. ihrer Hausärztin.

Menschen, die aus gesundheitlichen Grüßen nicht geimpft werden können, können grundsätzlich auch weiterhin eine Entschädigung erhalten und müssen ihrem Arbeitgeber die entsprechende Bescheinigung vorlegen.

Auffrischungsimpfung

Da der Impfschutz gerade bei älteren Menschen ein halbes Jahr nach der zweiten Impfung kontinuierlich nachlässt, empfiehlt die STIKO allen Menschen, die 70 Jahre und älter sind, eine Auffrischungsimpfung. Die dritte Impfung wird beim Hausarzt durchgeführt und ist weiterhin kostenlos. Dafür sollte am besten jetzt ein Termin vereinbart werden, wenn die zweite Corona-Schutzimpfung mindestens sechs Monate her ist. Dieser Termin kann auch gleichzeitig mit einer Grippeschutzimpfung verbunden werden. Ein zeitlicher Abstand zwischen den beiden Impfungen ist laut STIKO nicht nötig.

Für den Fall, dass der eigene Hausarzt nicht impft oder lange Wartezeiten hat, gibt es ein Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe. Dort sind über eine Postleitzahlsuche alle Ärzte im Kreis aufgelistet, die auch „praxisfremd“ impfen.

Weiterhin gilt für positiv Getestete

Wer ein positives Testergebnis bekommen hat, für den gilt die sofortige Quarantäne. Gleichzeitig sollen sich positiv getestete Personen über einen Formularserver beim Gesundheitsamt direkt melden und müssen so nicht auf den Anruf warten.

Dort werden Angaben zur Person, der Erkrankung und Kontaktpersonen abgefragt. Im Anschluss bekommen die positiv Getesteten ein Dokument, auf dem sie den Zeitraum der erforderlichen Quarantäne für sich und ihre Haushaltsangehörigen finden. Mit diesem Dokument können außerdem Haushaltsangehörige eine PCR-Testung im Testzentrum durchführen lassen.

Und für Kontaktpersonen gilt

Wer engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte und vollständig geimpft ist, wird gebeten, dem Gesundheitsamt umgehend den entsprechenden Impfnachweis – ebenfalls über das Online-Formular – zukommen zu lassen, da dann keine Quarantänepflicht besteht. Falls das Gesundheitsamt diesen Nachweis nicht erhält, gilt mit sofortiger Wirkung die Quarantäne. Unabhängig vom Impfstatus gilt: Wer Symptome entwickelt, nimmt bitte immer umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt auf unter infektionsschutz@minden-luebbecke.de. Diese Mailadresse steht auch für weitere Fragen zum Thema zur Verfügung.

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Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv

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