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Coronaschutzverordnung: Einkaufen im Kreis mit negativem Schnelltest

Minden-Lübbecke -

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Das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer veränderten Coronaschutzverordnung die Regelungen zur sogenannten Notbremse angepasst. Wenn die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als drei Tage über dem Wert von 100 liegt, gelten laut der angepassten Verordnung automatisch weitergehende Maßnahmen.

Kommunen können dann entscheiden, ob sie die zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen zurücknehmen („strenger Lockdown“) oder in Absprache eine „Test-Option“ einführen. In letzterem Fall würden die aktuellen Öffnungen beibehalten – jedoch nur für Kunden, Besucher und Nutzer mit tagesaktuellem negativen Schnelltestergebnis.

Angesichts einer weit verbreiteten und inzwischen etablierten Test-Infrastruktur im gesamten Kreisgebiet wird Minden-Lübbecke die zweite Option nutzen und Öffnungen nicht zurückzunehmen, sondern den Einkauf im Einzelhandel oder den Besuch von Museen an einen negativen Test binden. „Der Einzelhandel trägt nach bisherigem Stand nicht zur Verbreitung des Virus bei und dementsprechend wollen wir den Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit bieten, ihre Läden weiter zu öffnen. Uns kommt in dieser Situation zugute, dass es im Mühlenkreis schon jetzt viele Anbieter für Schnelltests gibt“, sagt Minden-Lübbeckes Landrätin Anna Katharina Bölling. „Das Landesgesundheitsministerium hat unserem Vorschlag bereits zugestimmt. Ab Montag gelten auch weiterhin alle aktuellen Regeln. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Bürgerinnen und Bürger ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen müssen.“

Der Kreis Minden-Lübbecke hat dazu eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die eine Maskenpflicht in den Fußgängerzonen aller Städte und Gemeinden mit einer Inzidenz von über 200 enthält. Aktuell trifft das auf Bad Oeynhausen, Lübbecke und Minden zu.

Die Allgemeinverfügung des Kreises ist hier zu finden.

Alle weiteren Details zur angepassten Coronaschutzverordnung des Landes sind der Medieninfo des Landes (https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/anpassung-und-verlaengerung-der-coronaschutzverordnung-nordrhein-westfalen) beziehungsweise der Coronaschutzverordnung (https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung.pdf) zu entnehmen.

(Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv)

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