Einschränkungen des Gerichtsbetriebs wegen der Corona-Pandemie
Minden -
Das Oberverwaltungsgericht und die sieben Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen schränken ihren Betrieb aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorerst ein. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bleibt der öffentliche Gerichtsbetrieb in Umsetzung des gestrigen Erlasses des nordrhein-westfälischen Ministeriums der Justiz nur insoweit aufrechterhalten, wie dies zwingend erforderlich ist. Der Publikumsverkehr und der Zugang zu den Gerichtsgebäuden werden auf das unabdingbar Notwendige reduziert.
Öffentliche Gerichtstermine werden bis auf weiteres nur noch durchgeführt, wenn sie notwendig sind und keinen Aufschub dulden. Ob dies der Fall ist, entscheiden die Richterinnen und Richter in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit. Soweit Sitzungen ausnahmsweise stattfinden, ist der Besuch mit Blick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit gestattet. Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit Corona-Infizierten hatten oder sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, kann der Zutritt verweigert werden.
Anträge und andere Anliegen sollten schriftlich vorgebracht werden. Die Rechtsantragstellen bleiben für dringende Fälle möglichst nach telefonischer Voranmeldung geöffnet.
„Trotz der schwierigen Umstände setzen wir alles daran, weiter effektiven, zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren“, erklärt die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, Dr. Ricarda Brandts. „Die vorangeschrittene Einführung der elektronischen Gerichtsakte erleichtert es, von zu Hause aus zu arbeiten. Bei Eilsachen und bei vielen Rechtsmitteln beim Oberverwaltungsgericht sieht das Prozessrecht ohnehin das schriftliche Verfahren vor. Auch bei Hauptsachen gibt es prozessrechtliche Möglichkeiten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“
(Text: Oberverwaltungsgericht)
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