Impfkampagne: Weitere Personengruppen erhalten Impfangebot
NRW -
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat weitere Modalitäten im Rahmen der Impfkampagne festgelegt. Diese betreffen bestimmte Personengruppen, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind sowie die Erweiterung des Impfangebots für Beschäftigte in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern.
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Seit dem 18. Februar kann den folgenden Personen, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, ein Impfangebot mit AstraZeneca gemacht werden – bei Personen ab 65 Jahren mit BioNTech:
- Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
- Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste
- Beschäftigte von Hilfsmittel-/ Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger
- Frisörinnen und Frisöre
- Seelsorgerinnen und Seelsorger
Außerdem:
- Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen
- Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- und Prüftätigkeiten ausüben, insbesondere der Medizinischen Dienste
- Mitarbeitende der ambulanten Spezialpflege, zum Beispiel der Stoma- und Wunderversorgung, sofern sie patientennah erbracht wird
- Heilmittelerbringer in der aufsuchenden ambulanten häuslichen Pflege
Für die Impfungen der Bewohnerschaft beziehungsweise der betreuten und gepflegten Personen in teilstationären Einrichtungen, Tagespflegen, Wohngemeinschaften nach § 24 Absatz 1 WTG, Demenz-WGs und Beatmungs-WGs (ohne EGH-Einrichtungen) wird den Impfzentren für aufsuchende Impfungen zudem ab kommender Woche der Impfstoff der Firma Moderna zur Verfügung gestellt. Sobald die Impfungen in diesen Einrichtungen abgeschlossen sind, können die Kreise und kreisfreien Städte zudem Bewohner in Einrichtungen des Betreuten Wohnens für Senioren ein Impfangebot mit Moderna unterbreiten. Sollten Personen aus diesem Berechtigungskreis bereits einen Termin in einem Impfzentrum vereinbart haben, ist der Termin nach Möglichkeit zu stornieren. Beschäftigte der Einrichtungen können sich über ein gesondertes Impfangebot in den Impfzentren mit dem Impfstoff der Firma AstraZeneca impfen lassen.
Im Bereich der stationären medizinischen Einrichtungen gilt:
Für die Impfung von weiterem Krankenhauspersonal stehen in der kommenden Woche (8. KW) 50.000 Dosen AstraZeneca zur Verfügung. Ab der 9. KW erfolgt die Bereitstellung weiterer Dosen (100.000) des Impfstoffs von AstraZeneca. Geimpft werden kann in:
- Universitätskliniken
- Krankenhäusern nach § 108 SGB V
- Stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Kliniken gemäß § 30 GewO
- Psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs
Zunächst soll weiterhin den Beschäftigten mit einem sehr hohen Expositionsrisiko mit Bezug auf das Coronavirus (zum Beispiel Intensivstationen, Notaufnahmen etc.) ein Impfangebot gemacht werden. Sofern dies abgeschlossen ist, können ab der kommenden Woche ebenfalls diejenigen mit regelmäßigem Patientenkontakt nach § 3 Absatz 5 der Coronaimpfverordnung des Bundes ein Impfangebot erhalten. Dies sind Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.
In der zweiten Märzwoche soll mit den Impfungen in der Eingliederungshilfe mittels mobiler Teams begonnen werden. Über die entsprechenden Modalitäten wird das Ministerium noch informieren.
(Quelle: Land NRW, Symbolfoto: Archiv)
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