Informationen zum Umgang mit Pool-Tests an Schulen
Minden-Lübbecke -
Wie bereits vor den Sommerferien gibt es weiterhin eine Testpflicht an den Schulen in NRW. Das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke weist auf die Regelungen hin, die das Schulministerium NRW für den Umgang mit Pooltestungen festgelegt hat.
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Wenn ein Pool-Test ein positives Testergebnis ergeben hat, gelten zunächst alle Schülerinnen und Schüler, die diesem Pool angehören, als Corona-Verdachtsfälle. Die Eltern nehmen sie in häusliche Isolation. Diese Schülerinnen und Schüler des Pools müssen einzeln zu Hause nachgetestet werden. Erst wenn der jeweilige PCR-Einzeltest des Labors negativ ausfällt oder ein von den Eltern veranlasster PCR-Test mit einem negativen Testergebnis vorgelegt wird, dürfen die Kinder wieder am Präsenzunterricht beziehungsweise an der pädagogischen Betreuung teilnehmen – vorausgesetzt, sie sind nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden.
Wenn nach der Auflösung eines positiven Pool-Tests feststeht, welche Einzelpersonen positiv getestet sind, nimmt das Gesundheitsamt des Kreises wie schon in der Vergangenheit eine Einzelfallprüfung vor und legt anhand der jeweiligen Gegebenheiten fest, welche Schülerinnen und Schüler als nahe Kontaktpersonen gelten und entsprechend in Quarantäne bleiben müssen. Hierzu werden die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und des MAGS NRW zugrunde gelegt.
Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist NUR für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben UND nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden sind.
Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: MKK
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