Online-Magazin für Minden und Umgebung

Kreis erneuert Allgemeinverfügung

Minden-Lübbecke -

20210129 hallo minden neue allgemeinverfügung

In ganz Nordrhein-Westfalen gelten die Maßnahmen, die in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW festgelegt wurden. Aufgrund des lokalen Infektionsgeschehens im Kreisgebiet Minden-Lübbecke hat der Krisenstab des Kreises nun die mit dem Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales abgestimmten weiteren Maßnahmen in der neuen Allgemeinverfügung beschlossen:

Hier finden Sie die Maßnahmen, die an die Coronaschutzverordnung angepasst wurden. Die Änderungen gegenüber der bisherigen Allgemeinverfügung sind rot markiert:

1. Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.

Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 45 Minuten beschränkt.

Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen. Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 S. 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als 10 Personen aus mehr als zwei Haushalten teilnehmen. Die Teilnahme an nicht angemeldeten Zusammenkünften dieser Art ist untersagt.

2. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.

Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend. In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.

Soweit auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit höherer Schutzwirkung besteht, geht diese dieser Allgemeinverfügung vor.

3. In Kindertages- und ähnlichen von § 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) erfassten Einrichtungen haben, soweit eine Betreuung von Kindern dort erfolgt, alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, eine medizinische Maske im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO zu tragen, so lange sie sich mit anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, in einem Raum befinden.

4. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

5. In Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege hat jedermann, der Kontakt mit den Bewohner*innen oder dem pflegenden Personal hat, FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen.

6. In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken und Rehakliniken und die Behandlungsräume von Physiotherapeut*innen umfasst. Verantwortlich sind die Inhaber*innen bzw. Träger.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt zum 15.02.2021 außer Kraft.

Jeder wird dringend gebeten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen.

Auf die seit dem 25. Januar geltenden weiteren Einschränkungen des kirchlichen Lebens gem. § 1 Abs. 3 CoronaSchVO wird ausdrücklich hingewiesen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Gemeinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.

(Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv)

Das ist auch interessant:

Fußgängerin bei Verkehrsunfall lebensgefährlich verletzt

Krankenhaus Rahden wird ab Februar wiedereröffnet

Bezirksregierung Detmold schaltet Zeugnistelefon

Corona-Virus im Kreis Minden-Lübbecke - Stand heute

Anzeige

Eigenanzeige-HaMi-2020-55cent-848x457