Kreis passt die Allgemeinverfügung an
Minden-Lübbecke -
Der Kreis passt seine Allgemeinverfügung an die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) wie folgt an:
1. Die Gleichstellung einer nachgewiesenen Immunisierung mit dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gem. § 4 Abs. 5 S. 1 CoronaSchVO gilt auch für die gem. Ziffer 1, Satz 1 der Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises Minden-Lübbecke vom 26.04.2021 bestehende Verpflichtung zum Vorhalten eines negativen Tester-gebnisses im Rahmen des Besuchs von Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften.
Der Nachweis erfolgt entsprechend § 4 Abs. 5 S. 3 CoronaSchVO.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Mai 2021 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet, wenn auch die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes des Kreises Minden-Lübbecke vom 26.04.2021 außer Kraft tritt.
(Quelle: Kreis Minden-Lübbecke)
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