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Neue Coronaschutzverordnung sieht weitere Lockerungen vor

Minden -

20200615 hallo minden coronaschutzverordnung

Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder stattfinden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung und auch die Coronabetreuungsverordnung neu gefasst. Beide gelten ab dem 15. Juni bis 1. zum Juli 2020. Die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen stehen in NRW ab kommenden Montag vor der großen Herausforderung, dass alle Klassen wieder an allen Schultagen – bis zum Beginn der Sommerferien – unterrichtet werden.

„Die Mindener Grundschulen und die Primarstufe der Förderschule sind gut darauf vorbereitet, dass nun alle Schüler wieder unterrichtet werden“, sagt Katja Everding, stellvertretende Leiterin des Schulbüros. Die Notbetreuung an den Schulen der Primarstufe endet mit Ablauf des 12. Juni 2020. Dafür finden dort die Betreuungsangebote im Offenen Ganztag wieder statt.

Das Lernen erfolge nach der neuen Coronabetreuungsverordnung in festen Klassenverbänden beziehungsweise Lerngruppen, um eine Durchmischung weitestgehend zu vermeiden, so Everding. Diese Gruppenstruktur kann bei Kindern, die an Ganztags- oder Betreuungsangeboten teilnehmen, voneinander abweichen, sodass sie täglich zwei konstante Bezugsgruppen haben. Auch außerhalb des Unterrichts muss eine Trennung der Lerngruppen gewährleistet werden, zum Beispiel durch gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten. Wo dies aus organisatorischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, gilt auf den Verkehrsflächen, auf Pausenhöfen und im Sanitärbereich weiterhin das Abstandsgebot und - sofern unvermeidbar - das Gebot zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Am Montag, 0 Uhr, treten in ganz NRW weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft. „Mit diesen und den Auswirkungen für die Stadt Minden wird sich am Montag auch der städtische Stab für außergewöhnliche Ereignisse befassen“, sagt der derzeitige SAE-Leiter, Peter Wansing. Die Lockerungen betreffen neben Veranstaltungen und Versammlungen auch Erleichterungen für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel sowie in Museen und Tierparks. Hier darf sich ab 15. Juni eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufs-, der Ausstellungs- oder Parkfläche aufhalten – bislang waren es zehn Quadratmeter.

Veranstaltungen und Versammlungen für bis zu 100 Personen sind unter bestimmten Regeln erlaubt. Auch Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind - unter Auflagen insbesondere zur Rückverfolgung der Teilnehmer – nun wieder möglich. Ab 100 Personen müssen die Veranstalter ein gesondertes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorlegen.

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Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Auch das ist neu. Die Sitzpläne müssen vier Wochen aufbewahrt werden. Gleiches gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer sowie die Erstellung eines Sitzplans vor, der beinhaltet, wo welche anwesende Person gegessen hat.

Private Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter - wie Partys und Grillfeste - bleiben weiterhin untersagt. Ausnahmen gelten für Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern, die unter Auflagen (hier besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich) wieder stattfinden können. Die Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.

Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste. Bestehen bleiben weiter auch die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen mit Publikums- und Kundenverkehr.

Ab dem kommenden Montag können Bars sowie Wellnesseinrichtungen und Erlebnisbäder ihren Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen. Erleichterungen gelten auch für den Kontaktsport. Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist dann auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, im Freien für Gruppen bis zu 30 Personen wieder zulässig. Sportwettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport können unter Auflagen auch in Hallen wieder stattfinden.

Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden.

Als Begründung für die weiteren Lockerungen nennt die Landesregierung die deutlich zurückgegangenen Neuinfektionen. So sei die Zahl seit den ersten Öffnungen am 20. April um mehr als 75 Prozent zurückgegangen. Diese Entwicklung bestärke die Landesregierung in ihrem Kurs in der Corona-Pandemie. „Das verantwortliche und rücksichtsvolle Verhalten der deutlichen Mehrheit der Menschen erlaubt es, diese weiteren Schritte auf dem Weg in eine verantwortungsvolle Normalität zu gehen“, so die Landesregierung in einer Pressemitteilung vom 11. Juni.

Die neuen Verordnungen können auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter https://www.mags.nrw/ nachgelesen werden. Wer Fragen zu den neuen Regelungen hat, findet eine umfangreiche FAQ-Liste auf der Internetseite des Landes NRW oder kann sich telefonisch beim Bürgertelefon unter der Telefonnummer 0211 / 9119-1001, Mo–Fr, 7–20 Uhr / Sa–So, 10–18 Uhr melden.

(Text: Stadt Minden, Symbolfoto: Archiv)

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