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Neue Regeln für den Kreis - weitere Verschärfungen für Espelkamp

Minden-Lübbecke -

Kreisdirektorin Cornelia Schöder

Erläuterten die neuen Regeln für den gesamten Kreis mit Extra-Verschärfungen in Espelkamp: v. l.: Espelkamps Bürgermeister Dr. Henning Vieker, Dezernatsleiter Hans-Joerg Deichholz, Landrätin Anna-Katharina Bölling und Kreisdirektorin Cornelia Schöder. 

Der Inzidenzwert des Kreises Minden-Lübbecke liegt am heutigen Donnerstag bei 213,3. Damit gehört er zu den Corona-Hotspots in Deutschland. Ab einer Überschreitung des 200er-Werts sind weitere Einschränkungen der Kontakte nötig. Daher gilt ab Freitag, 11. Dezember, eine neue Allgemeinverfügung.

Was man seit Tagen schon aus allen Ecken Deutschlands hört, die Zahlen sind zu hoch. So auch bei uns im Mühlenkreis. Klarer Ausreißer ist Espelkamp mit einem Inzidenzwert von 581,07, gefolgt von Rahden (298,66), Bad Oeynhausen (290,10), Lübbecke (227,09) und Pr. Oldendorf (221,53). Minden steht mit 195,80 kurz davor den 200er-Wert zu überschreiten. Lediglich Hüllhorst (168,82), Stemwede (130,57), Hille (110,58), Porta Westfalica (89,81) und Petershagen (47,77) liegen noch deutlich unter der Marke. 

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In einer Pressekonferenz berichteten Vertreter des Kreises und der Stadt Espelkamp nun über die weiteren Einschränkungen, die mit der Überschreitung einhergehen. Die neue Allgemeinverfügung sieht weitere Regeln für den gesamten Kreis vor. Das Infektionsgeschehen in Espelkamp hat hingegen hat einen ganz anderen Charakter und benötigt mehr Maßnahmen. 

Hier ein Überblick der neuen Maßnahmen, gültig ab Freitag, 11. Dezember, im gesamten Kreis:

Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes

Der Kreis Minden-Lübbecke – untere Gesundheitsbehörde – ordnet gem. §§ 28 Abs. 1; 28a Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 8; 16 Abs. 2 der Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) das Folgende an:

1. Die Allgemeinverfügung zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 27.11.2020 wird aufgehoben. An ihre Stelle tritt diese Allgemeinverfügung.

2. Auf Gemeindegesang bei Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung wird verzichtet. Das gemeinsame, jeweils mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke gesprochene Gebet oder Bekenntnis ist hiervon nicht umfasst. Ferner ist hiervon das gemeindliche Singen dann nicht umfasst, wenn es unter freiem Himmel erfolgt, alle Teilnehmer eine Alltagsmaske tragen und zwischen den einzelnen Personen oder den nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) oder dieser Allgemeinverfügung zulässigen Gruppen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird.

3. Im unmittelbaren Umfeld von allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG ist in der Zeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Alltagsmaske zu tragen. Ferner gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske für Schüler für die Orte, an denen sie am Schulort regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder privaten PKW ankommen sowie für die Zuwegung von diesen Orten zum Schulgelände.

4. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Unterrichtsraum gilt abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) auch für Schüler der Primarstufe. Ferner gilt die Verpflichtung auch für Betreuende und Betreute im Offenen Ganztag.

5. Sport- und Schwimmhallen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind prüfungsrelevante Lehrveranstaltungen in schulischen Abschlussklassen.

6. Die Durchführung von musikalischem Unterricht im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO in Form von Präsenzveranstaltungen ist untersagt.

7. Die Anzahl der gleichzeitig in Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit Kundenverkehr anwesenden Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Soweit sichergestellt ist, dass einzelne Kunden jeweils in einzelnen räumlich vollständig abgetrennten Bereichen bedient werden, so verbleibt es jeweils bei der Regelung des § 11 Abs.
1 CoronaSchVO. Verantwortlich sind die Inhaber. 

8. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine Alltagsmaske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören. Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

9. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine Alltagsmaske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

10. Während der Ausübung der Pflege haben die in Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege Tätigen FFP-2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Gleiches gilt für Besucher von Alten- und Pflegeheimen während des dortigen Aufenthaltes.

Kreisdirektorin Cornelia Schöder

Espelkamps Bürgermeister Henning Vieker stellt Plakate vor, die im Stadtgebiet verteilt werden sollen, um auf die Regeln hinzuweisen.

Um das Geschehen in Espelkamp besser in den Griff zu bekommen, wurden einige Sonderregelungen vorgestellt, die nur Espelkamp betreffen:

11. Für das Gebiet der Stadt Espelkamp wird darüber hinaus das Folgende angeordnet:

a. Jeder wird angehalten, seine Wohnung nur aus triftigem Grund, etwa zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu verlassen. (Anmerkung der Redaktion: Hierbei handelt es sich um einen Appell und nicht um eine angeordnete Ausgangssperre.)

b. Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung finden nicht in Präsenz statt. Beerdigungen können mit bis zu 10 Personen stattfinden.

c. Tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, werden vorläufig geschlossen.

d. Private Zusammenkünfte sind auf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Private Zusammenkünfte mit Personen aus einem weiteren Haushalt sind auf höchstens insgesamt 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Diese Beschränkung gilt ausdrücklich auch für Wohnungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG.

e. Über die in der CoronaSchVO und der CoronaBetrVO sowie den vorstehenden Regelungen genannten Orte und Anlässe hinaus besteht eine entsprechende Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske auch für alle Personen, die sich im öffentlichen Bereich der Breslauer Straße sowie der Gerhard-Wetzel-Straße aufhalten.

f. In Räumlichkeiten, die der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gem. § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, dienen, sind von den dort Tätigen FFP2-Masken oder solche mit höherer Schutzklasse zu tragen. Davon sind auch Apotheken umfasst. Verantwortlich sind die Inhaber.

12. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.12.2020 in Kraft. Sie tritt am 23.12.2020 außer Kraft.

Ergänzung zur gestrigen Allgemeinverfügung für die Stadt Espelkamp

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen hat in Ergänzung zur gestern veröffentlichten Allgemeinverfügung des Kreises für die Stadt Espelkamp zwei weiteren Maßnahmen zugestimmt: Ab 14. Dezember wird es in allen Schulen im Stadtgebiet der Stadt Espelkamp keinen Präsenzunterricht mehr geben bis zu den Ferien. Zudem wird es ebenfalls ab Montag für die Stadt eine Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 4 Uhr geben. Auch vor offiziellem Inkrafttreten der Ergänzungen hält der Krisenstab des Kreises jede weitere auch freiwillige Einschränkung der Kontakte ausdrücklich für sinnvoll.

„Wir begrüßen es sehr, dass das Ministerium wie besprochen unsere weiteren Vorschläge nochmals geprüft und diesen zusätzlichen Maßnahmen jetzt schon sehr zeitnah zugestimmt hat“, sagt Landrätin Anna Katharina Bölling. „Gleichzeitig bedauern wir, dass diese Schritte notwendig sind und hoffen auf einen baldigen Erfolg der Maßnahmen – sie dienen der Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger. Wir erleben zunehmend schwere Verläufe auch bei jüngeren Patienten, und die Zahl der Intensivpatienten steigt stetig. Nur gemeinsam können wir es schaffen, diese Entwicklung zu stoppen". 

Weitere Informationen unter www.minden-luebbecke.de.

Hier findet Ihr die komplette Allgemeinverfügung.

(Text und Fotos: Hallo Minden)

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