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Notbetreuung in Schulen wird erweitert

Minden-Lübbecke -

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Seit dem 18. März 2020 bieten die Schulen in NRW insbesondere für die Klassen 1 bis 6 eine Notbetreuung an. Wo ein Ganztagsangebot besteht, ist ab sofort auch eine Betreuung aller Schülerinnen und Schüler bis in den Nachmittag sichergestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Kind einen Ganztagsplatz hat.

Ab dem 23. März 2020 wird die bestehende Regelung erweitert: Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten – unabhängig von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin –, die in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung.

Ein Anspruch auf diese Notbetreuung bestand bislang, wenn beide Elternteile als Schlüsselpersonen in der sogenannten kritischen Infrastruktur arbeiten, sie dort unabkömmlich sind und eine Kinderbetreuung durch die Eltern selbst nicht ermöglicht werden kann. Einen Anspruch haben auch Alleinerziehende mit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastrukturen.

Link zum Formular: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf

Weitere Informationen zur Notbetreuung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/index.html

(Text: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv)

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