Regelbetrieb der Kindertagesbetreuung in der Pandemie
NRW -
Nordrhein-Westfalen setzt seinen stufenweisen, verantwortungsvollen Kurs in der Kindertagesbetreuung fort. Ab dem 17. August erfolgt die Rückkehr in den Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung unter den Bedingungen der Pandemie. Alle Kinder können dann – unter ständiger Berücksichtigung des Infektionsgeschehens, der Bedürfnisse der Kinder, der Interessen der Beschäftigten und der Belange der Familien – ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege wieder im vertraglich vereinbarten Umfang besuchen. Für den Kita-Alltag bedeutet das vor allem, dass bewährte pädagogische Konzepte wieder umgesetzt werden können.
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Familienminister Joachim Stamp: „Die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und die Familien haben in den letzten Monaten einen unvorstellbaren Kraftakt gestemmt. Für das großartige Engagement und die Flexibilität aller Beteiligten bedanke ich mich herzlich. Für mich stand immer fest, dass der Schutz aller, der Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegepersonen, der Kinder und Eltern gewährleistet sein und daher jeder Öffnungsschritt wohlüberlegt sein muss. Nach Erörterung mit allen Beteiligten halten wir es für verantwortbar, das volle Regelangebot zu machen. Zum 17. August gehen wir – allerdings weiterhin unter Vorbehalt des Infektionsgeschehens – wieder in den Regelbetrieb. Klar ist: Dies bleibt ein Regelbetrieb in der Pandemie.“
Grundsätzlich ist klar: Je nach Entwicklung des Infektionsgeschehens, Empfehlungen des RKI oder weiteren wissenschaftlichen und empirischen Erkenntnissen kann es aber auch immer zu erneuten Einschränkungen kommen. Auch landesweite Regelungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden.
Dieser weitere Öffnungsschritt ist im Vorfeld mit Trägern und Kommunen, Gewerkschaften, Kinderärztinnen und -ärzten beraten worden. Wissenschaftliche Ergebnisse wurden dabei ebenso berücksichtigt wie die Erfahrungen aus dem eingeschränkten Regelbetrieb. In enger Absprache mit den Trägern und Kommunen hat das Ministerium sich darauf verständigt, nicht unmittelbar mit dem Ende der Sommerferien den Regelbetrieb aufzunehmen, sondern am 17. August zu starten.
Familienminister Joachim Stamp: „Die Landesregierung ist damit dem Wunsch der Träger und Kommunen nachgekommen, damit allen Einrichtungen, auch denen, die ihre Ferienschließzeiten in der zweiten Schulferienhälfte haben, genug Vorbereitungszeit für den Übergang in den Regelbetrieb eingeräumt wird.“
In der Kindertagesbetreuung können wesentliche Schutzmaßnahmen, die außerhalb der Kindertagesbetreuung gelten, nicht umgesetzt werden. Die Einhaltung des Abstandsgebots von Kindern untereinander
sowie zwischen Kindern und pädagogischem Personal oder Kindertagespflegepersonen ist nicht möglich. Auch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Kinder nicht umsetzbar. Daher ist die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in der Kindertagesbetreuung weiter von besonderer Bedeutung. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung des Virus verhindern sollen, gelten weiterhin und werden gesondert geregelt. Das betrifft das Abstandsgebot zwischen den Erwachsenen, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bei Erwachsenen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann und die Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit möglichen Infektionsgeschehens und besondere Hygienemaßnahmen.
Um den Bedürfnissen des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten nachzukommen und für mehr Sicherheit im Umgang mit dem Corona-Virus zu sorgen, hat das Land beschlossen, dass alle Beteiligten sofort und umfänglich getestet werden, wenn vor Ort in der Kindertagesbetreuung ein Infektionsgeschehen auftritt. Zusätzlich können sich alle Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung und die Kindertagespflegepersonen bis zu den Herbstferien freiwillig alle 14 Tage testen lassen. Die Kosten dafür übernimmt das Land. Sollte bei diesen Testungen eine Infektion festgestellt werden, werden von den Gesundheitsämtern weitere Maßnahmen ergriffen.
Um den gestiegenen Anforderungen zur Umsetzung der Hygienevorgaben (Desinfektion, Händewaschen, Essenszubereitung, Einhaltung von Abständen) Rechnung zu tragen, erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen kurzfristig finanzielle Unterstützung. Die Leistungen sollen insbesondere der Finanzierung zusätzlicher Hilfskräfte im nichtpädagogischen Bereich sowie der Entlastung der Träger für die nicht vorhersehbaren gesteigerten Kosten für Arbeitsschutz- und Hygieneausrüstung dienen.
Familienminister Stamp: „Die Kita-Helferinnen und -Helfer entlasten das pädagogische Personal bei einfachen, alltäglichen Arbeiten. Sie sind kein Ersatz für unser pädagogisches Personal, sondern eine Unterstützung im Kita-Alltag. Die pädagogische Betreuung und frühkindliche Bildung wird von unseren Fachkräften geleistet.“ Das Programm des Landes ist zunächst bis zum Jahresende vorgesehen.
Rechtliche Vorgaben für den Regelbetrieb ab dem 17. August:
Die rechtlichen Regelungen des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gelten uneingeschränkt.
Es gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhindern sollen und gesondert geregelt werden.
Für den Einsatz des Personals in Kindertageseinrichtungen ist die neue Personalverordnung anzuwenden, die sich derzeit in der abschließenden Abstimmung befindet. Sie soll zeitnah im August veröffentlicht werden. Die vorzunehmende individuelle Risikobewertung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Begutachtung kann zu eingeschränkten Personalressourcen im pädagogischen Alltag der Kindertagesbetreuung führen. Um diese besondere Situation zu berücksichtigen, sieht die Personalverordnung eine befristete Öffnung bzw. die Möglichkeit von Abweichungen bestehender Standards vor.
Für die Umsetzung bedeutet dies:
Die „Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie“ findet ab dem 17. August 2020 keine Anwendung mehr.
Die Vorgaben der Betriebserlaubnis sind einzuhalten.
Die für den Regelbetrieb vorgesehenen pädagogischen Konzepte können wieder umgesetzt werden.
Die Kinder werden wieder in dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang betreut.
Sollte der personelle Mindeststandard in einer Kindertageseinrichtung nicht eingehalten werden können, so ist dieser Umstand, wie im Regelbetrieb ansonsten auch, vom Träger dem jeweiligen Landesjugendamt nach § 47 SGB VIII anzuzeigen und Lösungen für die bestmögliche Aufrechterhaltung des Betreuungsbetriebs zu entwickeln. Soweit nicht anders möglich, kann es hier zu Einschränkungen in der Betreuung kommen.
Alle Erwachsenen haben einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einzuhalten. Das gilt für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und für Kindertagespflegepersonen untereinander, zwischen den Beschäftigten bzw. Kindertagespflegepersonen und den Eltern und den Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen und Externen.
Im Umgang mit anderen Erwachsenen muss immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist.
Eine Rückverfolgbarkeit von möglicherweise eintretendem Infektionsgeschehen muss weiterhin gewährleistet werden.
Notwendige Hygienemaßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
(Text und Foto: NRW)
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