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Verlängerung der Maskenpflicht in Bad Oeynhausen

Bad Oeynhausen -

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Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Stadt Bad Oeynhausen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARSCoV-2 (sog. »CoronaVirus«) vom 08.12.2020: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen

Der Bürgermeister der Stadt Bad Oeynhausen erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs.1 S. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW (IfSBG NRW) sowie des § 3 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 und 6 und des § 17 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO NRW) vom 30.11.2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung und der §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) für das Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen nachfolgende Allgemeinverfügung:

I. Verlängerung der Geltungsdauer:
Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 vom 08.12.2020 (hier: Tragen von Alltagsmasken in bestimmten Bereichen im Gebiet der Stadt Oeynhausen), wird über den 31.12.2020 hinaus bis zum Ablauf des 15. Januar 2021 verlängert.

II. Vollziehbarkeit:
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

III. Bekanntgabe:
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 41 Abs. 4 S. 3 u. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke sowie unter www.badoeynhausen.de.

Begründung:
Mit Allgemeinverfügung vom 08.12.2020 hat die Stadt Bad Oeynhausen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO über die bereits in der Verordnung geregelten Bereiche hinaus für bestimmte Orte innerhalb des Stadtgebietes das Tragen einer Alltagsmaske angeordnet. Diese Allgemeinverfügung war bis zum 31.12.2020 befristet.

Vor dem Hintergrund eines weiterhin bestehenden hohen Infektionsrisikos sowie hohen und weiterhin steigenden Inzidenzwerten und einer nach wie vor ernstzunehmenden sowie dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen ist es jedoch weiterhin erforderlich, kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen bzw. zu verlangsamen. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen, Aerosole), z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen, kann es nach wie vor noch leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung einer weiteren Erhöhung der Infektionszahlen erforderlich, Ansammlungen mit hohem Ansteckungsrisiko zu vermeiden und die Strategie des „social distancing“ fortzuführen. Es gilt, die Infektionszahlen nachhaltig so weit wie möglich zu reduzieren. Die Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 geltenden Fassung trifft zur Erreichung dieses Ziels umfangreiche Regelungen.

Im Einzelfall hat sich jedoch regional gezeigt, dass diese allgemeingültigen Bestimmungen nicht ausreichen, um das erforderliche Ergebnis zu erreichen. Beobachtungen haben gezeigt, dass in Bad Oeynhausen für die in der Allgemeinverfügung vom 08.12.2020 genannten Bereiche weitergehende Schritte erforderlich sind. So waren hier immer wieder gewollte und durch eine hohe Frequentierung ungewollte Ansammlungen von Menschen, die über das erlaubte Maß der CoronaSchVO hinausgehen, festzustellen.

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen zum Tragen einer Alltagsmaske ist § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 – 6 und § 16 CoronaSchVO NRW vom 30.11.2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz i. V. m. § 3 Absatz 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW (IfSBG NRW) ist die Stadt Bad Oeynhausen als örtliche Ordnungsbehörde. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske (zusätzlich zu den in § 3 Abs. 2 genannten Bereichen) – unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands - an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Diese Lage ist sowohl in der Innenstadt wie auch im Kurpark weiterhin gegeben. Diese Allgemeinverfügung stellt eine Anordnung i. S. der vorgenannten Vorschrift dar.

Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Corona-Erkrankten aber auch von sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten und weiterhin Zeit für die Durchführung von Impfungen zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2- Infektionen zu verzögern. Das Tragen einer Alltagsmaske in Bereichen, in denen der Mindestabstand aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht sichergestellt werden kann, ist über die landesweiten Maßnahmen hinaus das erforderliche, wirksamste, mildeste und geeignetste Mittel zur effektiven Bekämpfung des Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen.

Im Kreisgebiet Minden-Lübbecke – und nachweislich auch im Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen - stieg der 7-Tage-Inzidenzwert seit Mitte Oktober stetig an und liegt derzeit (Stand 28.12.2020) in Bad Oeynhausen bei 205,74. Der Kreis Minden-Lübbecke hat derzeit sogar einen Inzidenzwert von 207,5 und damit einen der höchsten in Nordrhein-Westfalen. Daher besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf. Der Kreis Minden-Lübbecke hat mit Allgemeinverfügung vom 22.12.2020 weitergehende Maßnahmen getroffen, die jedoch für das Gebiet der Stadt Bad Oeynhausen insgesamt nicht ausreichend sind. Eine nachhaltige Verringerung der vorgenannten Inzidenzwerte ist ohne die Anordnung weiterer Maßnahmen nicht zu erwarten. Bedingt durch die Feiertage, die Tatsache, dass viele Menschen Urlaub/Ferien haben und das aktuell insgesamt begrenzte Freizeitangebot, ist gerade an prominenten Orten wie dem Kurpark und der Innenstadt durch Spaziergänger sowie am Bahnhof durch verstärkten Reiseverkehr ein erhöhtes Menschenaufkommen zu erwarten.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Gemessen an den drohenden Gefahren bei der sich abzeichnenden Verschärfung des Infektionsgeschehens überwiegt der Schutz der Gesundheit. Mit dem vorübergehenden Tragen einer Alltagsmaske in den festgelegten öffentlichen Bereichen sind keine tiefgreifenden und dauerhaften Beeinträchtigungen verbunden. Auch wird dadurch eine Schließung des Kurparks für den Publikumsverkehr verhindert. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Verringerung der Infektionszahlen. Die CoronaSchVO NRW vom 30. November 2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung hat für die Monate Dezember 2020/Januar 2021 einen weitgehenden Lockdown mit zahlreichen Einschränkungen für das öffentliche Leben zufolge. Diese Allgemeinverfügung lehnt sich hieran an und erweitert die dortigen Regelungen zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung örtlich und zeitlich begrenzt in den in der Allgemeinverfügung vom 08.12.2020 genannten Bereichen bis zunächst zum 15.01.2021.

Die Festsetzung der Geltungsdauer auf den 15.01.2021 – und damit über den Geltungsbereich der aktuellen CoronaSchVO hinaus (bis 10.01.2021) – liegt darin begründet, dass der 10.01.2021 ein Sonntag ist und möglicherweise auf neue Regelungen des Landes nicht rechtzeitig reagiert werden kann, welches nachfolgend eine Regelungslücke von mehreren Tagen bedeuten könnte. Dies wäre in Anbetracht der Lage nicht akzeptabel. Insgesamt ist die Geltungsdauer in Anbetracht der skizzierten Lage angemessen und verhältnismäßig. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, wird eine vorzeitige Aufhebung dieser Allgemeinverfügung geprüft.

Die Allgemeinverfügung vom 23.12.2020 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung der Stadt Bad Oeynhausen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARSCoV-2 (sog. »CoronaVirus«) vom 08.12.2020 wird aufgehoben.

(Quelle: Stadt Bad Oeynhausen, Symbolfoto: Archiv)

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