Kreis erlässt Allgemeinverfügung - wieder Ausgangssperre
Minden-Lübbecke -
Angesichts steigender Corona-Fallzahlen und der anstehenden Feiertage erlässt der Kreis Minden-Lübbecke eine neue Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Pandemie. „Dieser Schritt fällt nicht leicht, die gestiegenen Inzidenzwerte erfordern aber weitergehende Maßnahmen“, erklärt Minden-Lübbeckes Landrätin Anna Katharina Bölling die Entscheidung.
„In Absprache mit dem Land Nordrhein-Westfalen und den Bürgermeistern gelten in unserem Kreis ab Mittwoch, 24. März, einige zusätzliche Regelungen, um die Verbreitung des Virus weiter einzudämmen. Wir haben uns in den vergangenen Tagen noch einmal genauer angesehen, wo die Neuinfektionen entstehen, und genau hier setzen die Maßnahmen an. Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich haben sich beim letzten Mal als erfolgreich bewiesen und sind deshalb auch wieder Teil der Allgemeinverfügung“, so Landrätin Bölling.
In den vergangenen Tagen hat sich besonders gezeigt, dass das Infektionsgeschehen in den Schulen stark zugenommen hat. Deshalb wird für alle allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Distanzunterricht angeordnet. Die Grund- und Förderschulen führen weiterhin Präsenzunterricht durch. Ausgenommen vom Distanzunterricht sind ebenfalls Abschlussklassen und -jahrgänge sowie die Durchführung von Prüfungen.
Der gerade erst wieder geöffnete Einzelhandel ist aus Sicht des Krisenstabes beispielsweise nicht für die gestiegenen Fallzahlen verantwortlich und bleibt von den Regelungen des Kreises unberührt, es gelten aber weiterhin die Regelungen des Landes.
„Die überwiegende Mehrheit der Bürger im Kreis verhält sich vorbildlich, dafür bin ich dankbar. Und allen anderen sei gesagt: Bitte nehmen Sie die Situation ernst! Es liegt an uns, wie schnell wir die Zahlen wieder senken und Einschränkungen zurücknehmen können. Wir haben es schon einmal geschafft, Corona stark einzudämmen und ich bin mir sicher, dass uns das auch wieder gelingen kann“, so die Landrätin.
„Wir appellieren an alle Gemeinden, möglichst auf Präsenzgottesdienste zu verzichten“, sagt die Leiterin des Minden-Lübbecker Krisenstabes, Kreisdirektorin Cornelia Schöder. „Wenn Gemeinden dennoch Gottesdienste veranstalten wollen, geht das nur mit verringerter Personenzahl. In keinem Fall dürfen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen teilnehmen“, ergänzt Schöder.
Die Allgemeinverfügung enthält folgende Regeln:
1. Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.
Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 90 Minuten beschränkt.
Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen.
Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 S. 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als 10 Personen aus mehr als zwei Haushalten teilnehmen. Die Teilnahme an nicht angemeldeten Zusammenkünften dieser Art ist untersagt.
Diese vorstehenden Regelungen treten zum 01.04.2021 außer Kraft.
2. Ergänzend zu den kontaktbeschränkenden Regelungen des § 2 CoronaSchVO sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten („privaten“) Raum auf maximal zwei Hausstände beschränkt.
3. In der Zeit von 21.00 Uhr bis jeweils bis 04.00 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, soweit nicht einer der folgenden Gründe entgegensteht:
- Ausübung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss.
- Dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie unaufschiebbare Besorgung von Medizinprodukten oder Arzneimitteln.
- Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren.
- Begleitung Sterbender.
- Unaufschiebbare Unterstützung hilfloser, minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen.
- Durchführung von und Teilnahme an Veranstaltungen i.S.v. § 13 Abs. Abs. 2 Nr. 2 und 3 CoronaSchVO, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Veranstaltungen oder die An- und Abreise dazu zwingend in der Zeit der Ausgangsbeschränkung erfolgen muss.
Der Veranstalter hat die örtliche Ordnungsbehörde frühestmöglich, spätestens aber am dritten Werktag vor der Veranstaltung über deren Ort, Zeit und erwartete Teilnehmerzahl sowie über die Gründe für die Unaufschiebbarkeit zu informieren.
- Durchführung der Ansitzjagd.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann, soweit aus anderen Gründen ein Verlassen der Wohnung während der genannten Zeiten zwingend erforderlich ist, weitere Ausnahmen erteilen.
Von der Untersagung nicht umfasst ist das Aufsuchen von Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind.
4. An den allgemein- und berufsbildenden Schulen unterbleibt der Unterricht in Präsenz. Davon ausgenommen ist der Unterricht in der Primarstufe, den Förderschulen sowie in Abschlussklassen und -jahrgängen. Schulische Prüfungen bzw. Berufsabschlussprüfungen dürfen ebenfalls in Präsenz durchgeführt werden. Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ermöglichen bis zum 26.03.2021 auf Antrag der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, die zuhause nicht angemessen betreut werden können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das Jugendamt initiativ werden.
5. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine medizinische Maske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.
Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer Alltagsmaske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.
Soweit auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit höherer Schutzwirkung oder in weiteren Zusammenhängen besteht, geht diese dieser Allgemeinverfügung vor.
6. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.
Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.
7. Die Städte und Gemeinden prüfen eingehend, an welchen weiteren Orten unter freiem Himmel mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl an Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können und ordnen dort – insbesondere in Fußgängerzonen und an Abfahrtsorten des öffentlichen Nahverkehrs – das Tragen von Alltags- oder höherwertigen Masken an.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. März 2021 in Kraft. Sie tritt zum 12. April 2021 außer Kraft.
Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens empfiehlt der Kreis dringend einen Verzicht auf Präsenzgottesdienste in der klassischen Form und bittet die Kirchen und Gemeinden auch im Übrigen um größtmögliche Zurückhaltung.
Die ganze Allgemeinverfügung samt aller Details ist auf der Homepage des Kreises zu finden.
(Quelle und Foto: Kreis Minden-Lübbecke)
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