Maskenpflicht im Gerichtszentrum Minden
Minden -
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Minden hat in Abstimmung mit den Direktoren des Amts- und Arbeitsgerichts Minden angeordnet, dass zur Erhöhung des Infektionsschutzes und aus Gründen der Gesundheitsfürsorge der Besucher und Bediensteten ab dem 29. April 2020 in allen für den Publikumsverkehr freigegebenen Bereichen des Erdgeschosses und des Untergeschosses des Gerichtszentrums Minden die Verpflichtung besteht, eine textile Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen.
Die Verpflichtung gilt gleichermaßen für Bedienstete, Beteiligte und Besucher. Nicht von der Anordnung umfasst sind die Sitzungssäle. Hier gelten die in richterlicher Unabhängigkeit auszuübenden sitzungspolizeilichen Befugnisse der oder des Vorsitzenden.
Der Mindestabstand zwischen Personen von 1,5 Metern gemäß § 12a Abs. 1 CoronaSchVO NRW ist weiterhin überall im Gerichtsgebäude von allen Besuchern, Beteiligten und Bediensteten einzuhalten.
(Text: VG Minden, Foto: Archiv)
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