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Ab sofort Testpflicht bei religiösen Zusammenkünften

Minden-Lübbecke -

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Der Kreis Minden-Lübbecke erlässt in Abstimmung mit dem zuständigen NRW-Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) eine neue Allgemeinverfügung. Diese ergänzt die Regelungen der Notbremse des Bundes und der Corona-Schutzverordnung des Landes und tritt am Dienstag, 27. April, in Kraft.

In der neuen Allgemeinverfügung enthalten ist neben den bereits geltenden Regeln wie der Maskenpflicht am Arbeitsplatz oder im Auto eine Testpflicht für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte. Personen, die an Gottesdiensten oder ähnlichen Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen, müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen können.

Schon vor Ostern hatte der Kreis Minden-Lübbecke diese Regel in die Allgemeinverfügung aufnehmen wollen, damals hat das Land jedoch nicht zugestimmt. Landrätin Anna Katharina Bölling begrüßt die jetzige Zustimmung aus Düsseldorf: „Glaubensfreiheit und Religionsausübung stehen unter besonderem Schutz des Grundgesetzes. Die Testpflicht ist insofern ein guter Kompromiss, der Gottesdienste und religiöse Treffen nicht grundsätzlich verbietet, aber gleichzeitig deutlich mehr Sicherheit schafft. Es gibt im Kreis Minden-Lübbecke eine sehr gute und flächendeckende Testinfrastruktur, auf die wir zurückgreifen können.“

Die dazu erforderliche weitere Allgemeinverfügung wird noch heute im Amtlichen Kreisblatt bekannt gemacht und gilt bis einschließlich 14. Mai.

Die Allgemeinverfügung enthält folgende Regelungen:

1. Personen, die an Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften zur Religionsausübung teilnehmen, müssen das – negative – Ergebnis eines tagesaktuellen Tests im Sinne von § 4 Abs. 4 CoronaSchVO bei sich führen. Die veranstaltenden Kirchen und Gemeinden kontrollieren die Einhaltung dieses Erfordernisses vor der Gewährung des Zutritts.

Die Kirchen und Gemeinden reduzieren ihre in Bezug auf das Erfordernis der Abstandswahrung unter Corona-Bedingungen bereits verringerten Teilnehmer-Kapazitäten der für Gottesdienste und andere Zusammenkünfte zur Religionsausübung genutzten Räumlichkeiten nochmals um 30 vom Hundert. In keinem Fall nehmen mehr als 100 Personen an Gottesdiensten und anderen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen teil.

Gottesdienste und ähnliche Zusammenkünfte zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind auf eine Dauer von höchstens 60 Minuten beschränkt.

Die Kirchen und Gemeinden stellen bei der Durchführung von Gottesdiensten und ähnlichen Zusammenkünften innerhalb geschlossener Räumlichkeiten die besondere Rückverfolgbarkeit entsprechend § 4a CoronaSchVO sicher. Sie führen die erforderliche Dokumentation elektronisch entweder in einem mit dem Programm Microsoft Excel lesbaren Datei-Format oder durch Nutzung einer Nachverfolgungs-App.

Außerhalb geschlossener Räume ist die Zahl der Teilnehmenden auf 250 beschränkt. Dies gilt auch für Beerdigungen.

Das Anmeldeerfordernis gem. § 1 Abs. 3 S. 4 CoronaSchVO gilt auch für Gottesdienste und (ähnliche) Zusammenkünfte, die in privaten Wohnungen oder sonst im dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterfallenden Raum stattfinden sollen, wenn mehr als die nach § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG erlaubten Personen teilnehmen sollen. Die örtlichen Ordnungsbehörden können derartige Zusammenkünfte untersagen, wenn dies – insbesondere in Anbetracht der Anzahl der Personen und der räumlichen Verhältnisse – aus Gründen des Infektionsschutzes geboten ist.

2. Im betrieblichen Zusammenhang ist innerhalb geschlossener Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Person anwesend ist, eine medizinische Maske zu tragen, soweit es sich nicht um Personen handelt, die demselben Haushalt angehören.

Der Arbeitgeber hat auf die Einhaltung dieser Regelungen hinzuwirken.

Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

In gut durchlüfteten Werkshallen kann für körperlich anstrengende Arbeiten auf das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass zu anderen Personen dauerhaft ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten wird.

Soweit auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, eine Verpflichtung zum Tragen von Masken mit höherer Schutzwirkung oder in weiteren Zusammenhängen besteht, geht diese dieser Allgemeinverfügung vor.

3. Bei gemeinsamen Fahrten in Fahrzeugen ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn Personen aus verschiedenen Haushalten anwesend sind.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, gelten die diesbezüglichen Regelungen der CoronaSchVO entsprechend.

4. Die Städte und Gemeinden prüfen weiterhin, an welchen weiteren Orten unter freiem Himmel mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl an Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können und ordnen dort – insbesondere in Fußgängerzonen und an Abfahrtsorten des öffentlichen Nahverkehrs – das Tragen von Alltags- oder höherwertigen Masken an.

(Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, Symbolfoto: Archiv)

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